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**Das Bundesverfassungsgericht hat drei Abiturienten aus Bayern Recht gegeben, die gegen Legasthenie-Vermerke in ihren Zeugnissen geklagt hatten.**Im Allgemeinen jedoch seien solche Vermerke möglich.Der Erste Senat des Bundesverfassungsgericht hat ein Urteil zu Zeugnisvermerken bei Schülern mit Legasthenie aufgehoben. Drei Abiturienten aus Bayern hatten geklagt, weil in ihren Abiturzeugnissen aus dem Jahr 2010 vermerkt wurde, dass ihre Rechtschreibleistungen in Deutsch und teilweise auch in Fremdsprachen wegen einer ärztlich bescheinigten Legasthenie nicht benotet worden seien. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hatten die drei Männer 2015 mit einer Klage keinen Erfolg.

Ähnliche Vermerke im Allgemeinen rechtens. Das Bundesverfassungsgericht gab den Klägern jetzt im konkreten Fall recht. Im Allgemeinen jedoch verwies der Senat auf die Möglichkeit eines Zeugnisvermerks. Unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit könne dies sogar geboten sein, sagte Gerichtspräsident Stephan Harbarth in Karlsruhe. Dies dürfe aber nicht wie im Fall aus Bayern auf Fälle der Lese- und Rechtschreibstörung Legasthenie begrenzt werden, da sonst legasthene Schülerinnen und Schüler benachteiligt würden.>

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