federalreverse, 10 months ago § 11 Beförderung von Sachen […] (2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe, Mein Benzinkanister ist wohl raus. (3) Zusammengeklappte Fahrräder gelten als Handgepäck. Tandems, Dreiräder, Lasträder und dergleichen sowie Krafträder werden nicht befördert. Und das Fahrrad mit Hilfsmotor ist ein Kraftrad. Ich gebe mich geschlagen.
§ 11 Beförderung von Sachen […] (2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
§ 11 Beförderung von Sachen
[…]
(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
Mein Benzinkanister ist wohl raus.
(3) Zusammengeklappte Fahrräder gelten als Handgepäck. Tandems, Dreiräder, Lasträder und dergleichen sowie Krafträder werden nicht befördert.
Und das Fahrrad mit Hilfsmotor ist ein Kraftrad.
Ich gebe mich geschlagen.