brennesel,
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Auf deinen Impfstatus hatte ich gar nicht mal angespielt. Ich fand es nur auffällig, dass du erst schreibst, dass Impfkritiker durch die Klageabweisung bekräftigt würden, dann aber selbst die Meinung vertrittst, dass das Verfahren selbstverständlich und logischerweise nicht hätte abgewiesen werden dürfen. Und dann auch noch mit der bekannten Frage endest: “ist das nicht offensichtlich?”. Da fehlt fast nur noch “Denk doch mal selbst drüber nach!” und das Bingo wäre komplett.

Die Situation ist aber rechtlich nicht so eindeutig, wie du es darstellst. Intuitive Schlüsse sind ohne Anspruchsgrundlage im Recht nichts wert.
Auf Basis des Arzneimittelgesetzes (AMG) darf vom Gericht einfach vermutet werden, dass das Impfen den Schaden verursacht hat, weshalb nur noch abzuwägen war, ob die Risiken ausreichend kommuniziert wurden.

In § 84 Abs. 1 AMG heißt es:

Die Ersatzpflicht besteht nur, wenn

  1. das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat […]
  2. der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.

Abs. 2 lautet:

Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist.

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